Rechtsprechung
BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grenzzoll - Grenzzollstelle - Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - Versicherungsbescheinigung - Amtspflicht - Haftpflichtversicherung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 839; AuslPflVG v. 24.7.1956 (BGBl I 667) § 1 Abs. 4 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AuslPflVG § 1 Abs. 4; BGB § 839
Drittbezug der Amtspflicht der Grenzzollstellen zur Zurückweisung nicht versicherter ausländischer Fahrzeuge
Papierfundstellen
- NJW 1971, 2222
- MDR 1971, 912
- VersR 1971, 1038
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62
Prüfingenieur für Baustatik
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] /99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeuge zu überprüfen. - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60
Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
Nun hat der Bundesgerichtshof zwar mehrfach entschieden, ein Berufungsgericht verstoße nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernehme, sofern das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt werde, daß der Beweis in erster Instanz zu Unrecht nicht erhoben worden sei; die Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze genüge in aller Regel nicht als Beweisantritt im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103). - BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57
Amtspflichten der Lehrer
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] /99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeuge zu überprüfen.
- BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54
Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme nichthaftpflichtversicherter Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff; BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3;… BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958 Nr. 2499). - BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64
Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei …
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
In den Fällen des § 29 d StVZO gelten die geschädigten Verkehrsteilnehmer - nach gefestigter Rechtsprechung - gleichfalls als durch die Amtspflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsbeamten geschützte "Dritte" im Sinne von § 839 BGB (vgl. auch BGH in VersR 1966, 237). - BGH, 11.02.1954 - III ZR 163/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme nichthaftpflichtversicherter Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff; BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3; BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958 Nr. 2499).
- BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle
Daraus ist zu folgern, daß die durch § 29 d Abs. 2 StVZO begründete Amtspflicht der Zulassungsstelle zum unverzüglichen Handeln die Verkehrsteilnehmer nicht vor Unfallschäden überhaupt, sondern nur vor denjenigen Nachteilen schützen soll, die ihnen dadurch entstehen können, daß für ein Kraftfahrzeug, mit dem sie in einen Unfall verwickelt werden, nicht die vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht und deshalb ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht in dem durch das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisteten Umfang realisiert werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 - NJW 1971, 2222 m.w.Nachw.). - BGH, 24.01.1972 - III ZR 166/69
Amtspflichten der Träger der Versicherungsaufsicht
Soweit es den staatlichen Stellen obliegt, das Bestehen dieses Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zu überwachen, handelt es sich um eine im Interesse der einzelnen Verkehrsteilnehmer bestehende Amtspflicht, deren schuldhafte Verletzung zur Staatshaftung gegenüber den geschädigten Verkehrsopfern führt (Urteile des Senats vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 in LM BGB § 839 (D) Nr. 22 = VersR 1965, 591 und vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 = VersR 1971, 1038 = MDR 1971, 912). - OLG Köln, 23.03.1992 - 7 W 7/92
Amtshaftung
Im übrigen sind nur die Personen geschützt, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGH NJW 1971, 2222; BGHZ 99, 326, 328; 111, 272, 274 f.). - OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 U 15/04
Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der …
Geschützt sind folglich nur die Personen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGHZ 111, 272, 274; BGHZ 99, 326; BGH, NJW 1971, 2222).